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Neue Kreditregeln ab 20. November 2026 (CCD2)

Ab dem 20.11.2026 steht „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ in jeder Kreditwerbung, und Ratenkauf wird Verbraucherkredit. Was sich ändert.

Von Gründer und Geschäftsführer der MyWage GmbH

Am 20. November 2026 gilt in Deutschland die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie — Richtlinie (EU) 2023/2225, kurz CCD2. Sie ersetzt das Regelwerk von 2008 und ist die größte Änderung im Verbraucherkreditrecht seit fast zwanzig Jahren.

Das Umsetzungsgesetz ist seit dem 18. Mai 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 139). Der Gesetzestext steht also fest; offen ist nur noch der Stichtag.

Die Fristen

DatumWas gilt
20.11.2025Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten
20.11.2026Die neuen Vorschriften sind anzuwenden

Der zweite Termin ist der für dich relevante. Nach der Übergangsvorschrift gelten die neuen Regeln für Verbraucherdarlehensverträge ab diesem Tag; für Verhältnisse, die davor entstanden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Praktisch: Dein im Oktober 2026 geschlossener Umschuldungskredit läuft weiter nach heutigem Recht. Erst Verträge ab dem 20. November fallen unter die neuen Vorschriften. Das ist keine Nebensache — es entscheidet darüber, welche Informationspflichten und welche Prüfmaßstäbe für deinen Vertrag gelten.

Was sich für Ratenkäufe und BNPL ändert

Das ist die größte Änderung, und sie betrifft Millionen Menschen, die sich nie als Kreditnehmer gesehen haben.

Heute fallen viele „Kauf jetzt, zahl später”-Angebote durch das Raster: Nach § 491 Abs. 2 BGB greift das Verbraucherdarlehensrecht bei einem Nettodarlehensbetrag unter 200 € nicht, und zinsfreie Zahlungsaufschübe mit kurzer Laufzeit sind ebenfalls ausgenommen.

Mit CCD2 wird der Anwendungsbereich ausgeweitet: Finanzierungshilfen werden neu reguliert, und der Kreditgeber muss eine eingehende Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen. Vor allem aber fallen die beiden Ausnahmen, auf denen das heutige BNPL-Geschäft ruht: Die 200-€-Grenze entfällt, und die Ausnahme für kurzlaufende zinsfreie Zahlungsaufschübe entfällt ebenfalls. Damit unterliegen auch Beträge weit unter 200 € dem vollen Verbraucherkreditrecht.

Eng begrenzt bleibt nur ein Fall: der Zahlungsaufschub, den der Händler selbst einräumt — ohne Zinsen und ohne weitere Kosten. Der klassische Rechnungskauf also, nicht die Ratenzahlung über einen dritten Anbieter.

Für dich als Kreditnehmer heißt das ab dem Stichtag:

  • Vorvertragliche Informationen auch beim Ratenkauf, nicht nur ein Häkchen im Bestellvorgang
  • Kreditwürdigkeitsprüfung, wo bisher oft keine stattfand
  • Widerrufsrecht nach denselben Maßstäben wie beim Ratenkredit

Und die Kehrseite, die man dazusagen muss: Wo geprüft wird, wird auch abgelehnt. Die bequeme Ratenzahlung an der Kasse wird nicht verschwinden, aber sie wird nicht mehr für jeden und jeden Betrag verfügbar sein.

Der Warnhinweis — und wo er wirklich steht

Das ist der Punkt, an dem CCD2 die meisten Werbetreibenden treffen wird, und fast alle suchen ihn an der falschen Stelle. Die Pflicht steht nicht im BGB und nicht in der Preisangabenverordnung, sondern in Nummer 23e des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG.

Dieser Anhang ist die schwarze Liste des Wettbewerbsrechts. Was dort steht, ist per se unlauter — ohne Interessenabwägung, ohne Spürbarkeitsschwelle, ohne die Frage, ob tatsächlich jemand getäuscht wurde. Abmahnfähig durch Wettbewerber und durch die Wettbewerbszentrale, vom ersten Tag an.

Der Normtext nennt als Beispiel „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld” oder eine gleichwertige Formulierung, klar und auffallend. Erfasst ist die Werbung für Verbraucherdarlehen nach § 491 BGB und für Finanzierungshilfen nach § 506 BGB. Adressat ist, wer wirbt — der Kreditgeber, der Vermittler und auch der Händler, der einen Zahlungsaufschub anbietet.

Die Wettbewerbszentrale hat im Gesetzgebungsverfahren angemerkt, „Kreditaufnahme” sei zu technisch formuliert. Der Einwand ist berechtigt. Nur trägt bei einer „gleichwertigen Formulierung” derjenige das Risiko, der sie wählt — deshalb steht auf dieser Website der Gesetzeswortlaut, und die einfache Erklärung folgt direkt dahinter.

Was das praktisch bedeutet: Sieh dir eine beliebige Kreditwerbung aus dem Herbst 2026 an — in der Suche, auf einem Vergleichsportal, in einer E-Mail. Die wenigsten tragen einen solchen Hinweis. Am 20. November 2026 wird aus einem großen Teil dieser Werbung ein Verstoß gegen die schwarze Liste. Diese Website trägt den Hinweis bereits heute, auf jeder Seite, die für den Kredit wirbt.

Zusätzlich muss künftig gewarnt werden, wenn ein Darlehen ein spezifisches Risiko birgt.

Strengere Kreditwürdigkeitsprüfung

Schon heute verlangt § 505a Abs. 1 BGB, dass der Darlehensgeber vor Vertragsschluss die Kreditwürdigkeit prüft und bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen nur abschließen darf, wenn keine erheblichen Zweifel bestehen. § 505b Abs. 1 BGB lässt dafür zwei Quellen zu: deine eigenen Angaben und Auskunfteien.

CCD2 verschärft die Anforderungen. Die Richtung ist klar erkennbar: mehr Nachweise, engere Grenzen für eine Prüfung, die sich allein auf einen Score stützt, und ausdrückliche Anforderungen an automatisierte Entscheidungen.

Für dich bedeutet das ab dem Stichtag tendenziell: mehr Unterlagen, längere Bearbeitung — und im Gegenzug eine Prüfung, die deine tatsächliche Lage besser abbildet als ein einzelner Zahlenwert.

Was das für eine Umschuldung heißt

Drei nüchterne Punkte:

Vor oder nach dem Stichtag spielt für die Konditionen keine Rolle. CCD2 regelt Informations- und Prüfpflichten, nicht Zinssätze. Niemand sollte einen Vertrag vorziehen oder aufschieben, weil er sich davon einen besseren Zins verspricht.

Ein bestehender Vertrag ändert sich nicht. Die Übergangsvorschrift lässt Altverträge unter dem bisherigen Recht. Wer heute umschuldet, behält die Rechtslage von heute.

Die Bündelung alter BNPL-Raten wird nicht einfacher. Diese Verträge sind bereits geschlossen und bleiben, was sie sind. Ob sich ihre Bündelung rechnet, entscheidet weiterhin der Zinsvergleich — und der fällt bei zinsfreien Ratenkäufen fast immer gegen die Umschuldung aus.

Was du im November prüfen solltest

Wenn du ab dem 20. November 2026 einen Kreditvertrag schließt:

  1. Sind die vorvertraglichen Informationen vollständig? Fehlende Pflichtangaben halten die Widerrufsfrist an — das gilt heute und danach.
  2. Steht der Warnhinweis da? Sein Fehlen ist ab dann ein Verstoß.
  3. Wurde geprüft? Eine Zusage in Sekunden ohne jede Unterlage passt nicht zu einer eingehenden Kreditwürdigkeitsprüfung.

Dieser Beitrag beruht auf der Richtlinie (EU) 2023/2225 und auf dem deutschen Umsetzungsgesetz, das am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. 2026 I Nr. 139). Das ist kein Entwurf mehr, sondern geltendes Recht mit einem Anwendungsdatum. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext selbst; die Fundstellen stehen unten.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (CCD2), Amtsblatt vom 30.10.2023 — eur-lex.europa.eu, CELEX 32023L2225
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225, BGBl. 2026 I Nr. 139 vom 18.05.2026 — recht.bund.de/bgbl/1/2026/139
  • Nummer 23e des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG — Warnhinweis in der Kreditwerbung, Beispielwortlaut „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“, anwendbar ab 20.11.2026 — gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html
  • Wettbewerbszentrale, Stellungnahme zu den geplanten UWG-Änderungen vom 31.07.2025 — Kritik an der Formulierung „Kreditaufnahme“ — wettbewerbszentrale.de
  • Umsetzungsfrist 20.11.2025, Anwendung ab 20.11.2026; Übergangsvorschrift für Altverträge — Bundestags-Drucksache 21/1851 vom 29.09.2025
  • § 491 Abs. 2 BGB — geltende Bagatellgrenze von 200 Euro — gesetze-im-internet.de/bgb/__491.html
  • § 505a, § 505b BGB — Kreditwürdigkeitsprüfung nach geltendem Recht — gesetze-im-internet.de/bgb/__505a.html

Wie wir rechnen, welche Annahmen wir treffen und wo unsere Zahlen an ihre Grenzen kommen, steht offen auf So rechnet Libre-Kredit.

Stand: 21. Oktober 2026 · Dr. Gamal Moukabary · MyWage GmbH